Allgemeine Geschäftsbedingungen der Messebau Wörnlein GmbH
§ 1 Geltung der Bedingungen (1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Messebau Wörnlein GmbH erfolgen ausschließlich auf Grund der nachstehenden Miet- und Verkaufsbedingungen. Diese gelten somit für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch, wenn diese nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. (2) Abweichungen, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Das gilt auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von den AGB der Messebau Wörnlein GmbH abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung an diesen vorbehaltlos ausgeführt wird. (3) Alle Vereinbarungen, die zwischen der Messebau Wörnlein GmbH und dem Kunden getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für eine Änderung, Ergänzung oder Aufhebung einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen einschließlich dieser Klausel selbst.
§ 2 Angebot, Angebots- und Entwurfsunterlagen (1) Soweit sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt, ist es freibleibend. Das gilt auch für die seitens der Messebau Wörnlein GmbH angegebenen Konditionen hinsichtlich ihrer Leistungen. Generell stellt die Darstellung von Leistungen und Waren der Messbau Wörnlein GmbH auch im Internet kein Angebot dar, sondern ist eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden, ein solches Angebot abzugeben. (2) Werden Angebote entsprechend den Angaben des Kunden und den von der jeweiligen Veranstaltungsleitung zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, übernimmt die Messebau Wörnlein GmbH keinerlei Haftung für die Richtigkeit der erhaltenen Angaben und Unterlagen, es sei denn, deren Fehlerhaftigkeit und Ungeeignetheit wird grob fahrlässig oder vorsätzlich nicht erkannt. (3) Angebote, Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen sowie Beschreibungen von Veranstaltungskonzepten bleiben, soweit ausdrücklich und schriftlich nichts anderes vereinbart ist, mit allen Rechten Eigentum der Messebau Wörnlein GmbH. Der Kunde verpflichtet sich, jede anderweitige Verwertung gänzlich zu unterlassen, insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung, die Weitergabe an Dritte sowie die Vornahme von Änderungen ohne ausdrückliche Zustimmung der Messebau Wörnlein GmbH. Solche Unterlagen sind vertrauliche im Sinne von § 2 Ziffer 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG). Wird diese Verpflichtung durch den Kunden verletzt, so verpflichtet er sich, unbeschadet weitergehender Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, zur Vergütung des Aufwandes für die Erstellung der Unterlagen zuzüglich einer angemessenen Nutzungsgebühr. Dem Kunden bleibt der Beweis vorbehalten, dass der Messebau Wörnlein GmbH ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.
§ 3 Vertragsschluss (1) Der Kunde erklärt mit der Bestellung der Leistungen der Messebau Wörnlein GmbH verbindlich sein Vertragsangebot. (2) Die Messebau Wörnlein GmbH wird den Zugang der Bestellung des Kunden bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Das Gleiche gilt für die Entgegennahme einer telefonischen Bestellung. (3) Die Messebau Wörnlein GmbH ist berechtigt, dass in der Bestellung liegende Vertragsangebot des Kunden bis 10 Kalendertage vor der Veranstaltung, auf die es sich bezieht, anzunehmen. (4) Der Vertrag kommt mit der Zusendung des Dokuments/Rechtsweg Auftragsbestätigung der Messebau Wörnlein GmbH zustande. Die Verpflichtung zur Unterlassung nach § 2 Ziffer (3), dieser Bedingungen besteht unabhängig von der Auftragserteilung bzw. dem Zustandekommen eines weitergehenden Vertrages. Die Angebotspreise gelten 4 Monate ab Vertragsschluss. Nach Ablauf dieser Zeit ist die Messebau Wörnlein GmbH berechtigt, die Preiserhöhungen der Hersteller oder Lieferanten an den Kunden weiterzugeben. Der Kunde kann von dem Vertrag zurücktreten, wenn der Preis 5 Prozent über dem Preis bei Vertragsschluss liegt.
(5) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung, nicht oder nur teilweise zu leisten. Das gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von der Messebau Wörnlein GmbH zu vertreten ist. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Leistungen wird der Kunde unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
§ 4 Preise (1) Die Angebotspreise haben nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes Gültigkeit. (2) Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise gelten vier Monate ab Vertragsschluss. (3) Alle Preise verstehen sich zur mietweisen Gestellung, soweit nichts anderes vereinbart. (4) Alle Preise gelten, soweit nichts anderes vereinbart, für die jeweilige Laufzeit der Veranstaltung. (5) Ab 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn werden für eingehende Aufträge und unvollständige Unterlagen folgende Zuschläge erhoben: Leistungen nach Festpreis (z.B. Mobiliar,…) 25% Regiearbeiten (z.B. Umbauten,…) 50%. (6) Nicht im Preis enthalten sind, sofern nicht ausdrücklich vereinbart, die messeseitigen Anschlusskosten und Abhängepunkte sowie Gebühren aller Art, die von Messegesellschaften, Speditionen, Abfertigungsorganen, Zollbehörden pp. erhoben werden (z.B. Elektro-, Daten-, Telefon-, Wasser- und Abwasseranschlüsse, Entsorgung von Verbrauchs- und Verpackungsmaterialien, Sprinkleranschlüsse, Hebe- oder Scherenbühnen, brandschutztechnische Anlagen oder auch die Standbewachung). (7) Verzögert sich der Beginn, der Fortgang oder der Abschluss aus Gründen, die nicht von der Messebau Wörnlein GmbH zu vertreten sind, so ist diese berechtigt, den hierdurch eingetretenen Mehraufwand gesondert zu berechnen. Maßgebend sind die am Tage der Ausführung gültigen Verrechnungssätze für Arbeitsstunden (inkl. Fahrt- und Ladezeiten, Kfz-Nutzung, Materialpreise und sonstige Preise der Messebau Wörnlein GmbH).
§ 5 Liefer- und Leistungszeit (1) Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Eine Standübergabe erfolgt nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. (2) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen der Messebau Wörnlein GmbH setzt die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten des Kunden voraus, wie die rechtzeitige Übergabe von Unterlagen oder Materialien. Hierdurch bei der Messebau Wörnlein GmbH entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen. (3) Vom Kunden veranlasste Leistungsänderungen und Umstellungen berechtigen die Messebau Wörnlein GmbH die Liefer- und Leistungszeit zu verschieben (4) Liefer- und Leistungsverzögerungen infolge höherer Gewalt , Streik, Epidemien oder Aussperrungen und auf Grund von Ereignissen, die Messebau Wörnlein GmbH die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten der Messebau Wörnlein GmbH oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat die Messebau Wörnlein GmbH nicht zu vertreten. DieMessebau Wörnlein GmbH ist berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. (5) Wird aufgrund der vorgenannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich, so sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die Messebau Wörnlein GmbH hat in diesem Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch die Ansprüche Dritter zählen, die die Messebau Wörnlein GmbH im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrags beauftragt hat. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen. (6) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Messebau Wörnlein GmbH von Ihrer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die Messebau Wörnlein GmbH nur berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich benachrichtigt. (7) Sofern die Messebau Wörnlein GmbH die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich im Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½ % für jede vollendete Woche des Verzugs insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit der Messebau Wörnlein GmbH. (8) Die Messebau Wörnlein GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Kunden nicht von Interesse.
§ 6 Fracht und Verpackung/ Gefahrübergang (1) Die Materialien der Messebau Wörnlein GmbH reisen stets auf Kosten und Gefahr des Kunden, wenn nichts anderes vereinbart ist. Gewünschte und von der Messebau Wörnlein GmbH für erforderlich gehaltene Verpackung und Transportversicherung wird gesondert in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Versandgüter des Kunden. (2) Materialien des Kunden, die bei der Montage oder Herstellung eingesetzt werden sollen, müssen zum vereinbarten Termin frei Werk bzw. Montageplatz angeliefert werden. Die Rücklieferung solcher Materialien erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart, unfrei ab Werk oder Einsatzort auf Gefahr des Kunden. (3) Jede Gefahr geht, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf den Kunden über, wenn die Materialien den Betrieb der Messebau Wörnlein GmbH verlassen oder dem Kunden zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch für den Fall der frachtfreien Lieferung. (4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist die Messebau Wörnlein GmbH berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs ab der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
§ 7 Abnahme/ Übergabe (1) Eine Standübergabe erfolgt nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Wurde diese vereinbart, erfolgt diese förmlich und unverzüglich nach Fertigstellung. Der Kunde verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Insoweit wird ausdrücklich anerkannt, dass in besonderen Fällen auch ein Abnahmetermin eine Stunde vor Veranstaltungstermin nicht unangemessen ist. (2) Eventuell noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. beseitigt. Sofern diese die Funktion des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Ablehnung der Abnahme. (3) Hat der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme durch Nutzung in Anspruch genommen, so gilt die Abnahme durch die Nutzung als erfolgt. DasGleiche gilt für den Fall, dass bei einer vereinbarten Standübergabe der Kunde einer Aufforderung der Messebau Wörnlein GmbH zur Durchführung eines Abnahmetermins nicht nachkommt, obwohl ihm dies möglich wäre. Die Abnahme gilt in diesem Fall eine Stunde nach dem mitgeteilten Abnahmetermin als erfolgt. Die Messebau Wörnlein GmbH wird bei der Mitteilung des Abnahmetermins eine angemessene Frist setzen. Sie wird ferner den Kunden auf die Bedeutung seines Verhaltens hinweisen, wenn er an der Abnahme nicht teilnimmt. (4) Sind Lieferungen und Leistungen der Messebau Wörnlein GmbH dem Kunden mietweise überlassen worden - § 4 Preise, Ziffer (3) – so hat auf ausdrücklichen Wunsch der Messebau Wörnlein GmbH unmittelbar nach Veranstaltungsende eine förmliche Übergabe des Mietgegenstandes stattzufinden. Der Kunde verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Nimmt der Kunde an einem seitens der Messebau Wörnlein GmbH mitgeteilten Abnahmetermin in diesem Falle nicht teil, ist die Messebau Wörnlein GmbH berechtigt, die Abnahme ohne den Kunden durchzuführen, und selbst ein Protokoll etwaig vorhandener Mängel zu erstellen.
Der Inhalt des Mängelprotokolls gilt gegenüber dem Kunden, sofern er dessen Inhalt nicht spätestens drei Tage nach dessen Übersendung widerspricht. Die Messebau Wörnlein GmbH wird den Kunden bei Übersendung des Protokolls auf diese Rechtswirkung hinweisen.
§ 8 Rechte des Käufers wegen Mängeln (1) Die Mängelrechte des Kunden richten sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. (2) Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seiner nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Rüge eines Mangels muss schriftlich erfolgen. Als angemessene Frist wird ein Zeitraum von 24 Stunden nach Anlieferung vereinbart. Spätere Mängelrügen werden nur dann berücksichtigt, wenn der Kunde darlegt, dass ihm eine frühere Untersuchung und Rüge nicht zumutbar oder möglich war. (3) Soweit ein Mangel der Leistung der Messebau Wörnlein GmbH vorliegt, leistet die Messebau Wörnlein GmbH für die Mängel zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Sofern die Nacherfüllung seitens der Messebau Wörnlein GmbH nach zwei Versuchen wegen des selben Mangels fehlschlägt, oder diese die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert oder sie ihr unzumutbar ist, kann der Kunde nach seiner Wahl nur Herabsetzung der vereinbarten Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung gem. § 9 statt der Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Das Gleiche gilt für den Fall, dass die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung seitens der Messebau Wörnlein GmbH nicht zu vertreten ist. (4) Mangelhaftungerstreckt sich nicht auf solche Mängel, die bei Kunden durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Lagerung entstehen. Die Mangelhaftungerstreckt sich auch nicht auf zumutbare Abweichung in Form, Maßen, Farbe und Beschaffenheit des Materials. (5) Mangelansprücheerlöschen, wenn der Kunde der Messebau Wörnlein GmbH die Feststellung und Nachbesserung der Mängel erschwert bzw. unmöglich macht, was regelmäßig bei einer Mängelrüge nach Beendigung der Messe der Fall ist. (6) Die Rechte des Kunden wegen eines Mangels verjähren spätestens in einem Jahr ab der Abnahme bzw. dem Zeitpunkt, der eine Abnahme gem. § 7 gleichsteht.
§ 9 Haftung (1) Kunden eigenes Material, Exponate aller Art, Dekorations- oder Werbematerial pp. verarbeitet, transportiert und lagert die Messebau Wörnlein GmbH nur auf Gefahr des Kunden. Jegliche Haftung der Messebau Wörnlein GmbH ist insoweit ausgeschlossen. (2) Mangel- und Schadensersatzansprüche aus für im Namen des Kunden erfolgte Besorgungen von Lieferungen und Dienstleistungen Dritter sind ausgeschlossen, außer die Messebau Wörnlein GmbH hat ihre Sorgfaltspflicht bei der Auswahl Dritter verletzt. (3) Der Kunde haftet der Messebau Wörnlein GmbH für alle leih- und mietweise überlassenen Gegenstände einschließlich des Ausstellungstandes insgesamt in Höhe der Wiederherstellungskosten (bei reparablen Beschädigungen) bzw. in Höhe des Wiederbeschaffungswertes (bei Zerstörung oder Verlust). (4) Ansprüche auf Ersatz von Schäden welcher Art auch immer, auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, u.a. aus Verzug, Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln verursacht wurde und soweit durch den Ausschluss der Ersatzansprüche die Vertragserfüllung nicht vereitelt oder gefährdet wird. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Maße für die Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Messebau Wörnlein GmbH. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung seitens der Messebau Wörnlein GmbH vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; das Gleiche gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. (5) Sind lediglich Planung und Entwürfe Vertragsgegenstand, so steht die Messebau Wörnlein GmbH nur dafür ein, dass sie selbst in der Lage ist, die Planungen bzw. Entwürfe entsprechend zu realisieren. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. (6) Für unentgeltliche Ratschläge, Informationen oder sonstige unentgeltliche Leistungen wird nicht gehaftet.
§ 10 Versicherung (1) Die Miet-Ausstattung ist nicht versichert. Eine Versicherung der Miet-Ausstattung für die Laufzeit einer Veranstaltung einschließlich der Auf- und Abbauzeit auf Kosten des Kunden wird empfohlen. (2) Transportschäden sind der Messebau Wörnlein GmbH unverzüglich zu melden. Bei Speditionsversand sind Schäden sofort auf dem Frachtbrief zu vermerken, bei Bahntransport muss eine bahnamtliche Bescheinigung eingeholt und an die Messebau Wörnlein GmbH übersandt werden. (3) Für vom Kunden veranlasste oder durchgeführte Transporte wird das Versandgut nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers versichert. (4) Vom Kunden aufgrund schriftlicher Vereinbarung zur Einlagerung übernommenes Gut, ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, nicht versichert.
§ 11 Kreditwürdigkeit Bei der Annahme von Aufträgen wird die Kreditwürdigkeit des Kunden vorausgesetzt. Wird nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Kunden erkennbar, so dass berechtigter Anlass zu der Befürchtung besteht, dass der Kunde einen wesentlichen Teil seiner Pflichten nicht erfüllen wird, ist die Messebau Wörnlein GmbH berechtigt, die Fertigung der bestellten Waren ruhen zu lassen bzw. die Lieferung zu verweigern, bis Vorauszahlung geleistet oder eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft gestellt wird. Von einer wesentlichen Verschlechterung der Kreditwürdigkeit ist insbesondere auszugehen, wenn sich der Kunde mit der Bezahlung einer früheren Lieferung in Verzug befindet oder ungünstige Auskünfte durch Kreditinstitute oder Kreditversicherer bekannt werden. Kommt der Kunde der Aufforderung zur Zahlung oder zur Sicherheitsleistung nicht nach, ist die Messebau Wörnlein GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz verlangen.
§ 12 Eigentumsvorbehalt (1) Die Messebau Wörnlein GmbH behält sich das Eigentum an allen gelieferten Gegenständen bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) die der Messebau Wörnlein GmbH aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen vor. Wenn der Wert der Vorbehaltsware die zu sichernden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden um 20 % übersteigt, ist die Messebau Wörnlein GmbH zur Freigabe der Vorbehaltsware auf Verlangen des Kunden verpflichtet. (2) Die Ware bleibt Eigentum der Messebau Wörnlein GmbH. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, sie auf eigene Kosten gem. § 10 zu versichern. Sollten Wartungs-, Inspektions- oder andere Werterhaltungsarbeiten erforderlich sein, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. (3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die Messebau Wörnlein GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit diese Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Messebau Wörnlein GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstehenden Ausfall. (4) Die Messebau Wörnlein GmbH ist berechtigt, bei vertragswidrigen Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Das gilt auch für einen Rücktritt gem. § 11. Daneben ist die Messebau Wörnlein GmbH berechtigt, bei Verletzung einer Pflicht nach Abs. 2 und 3 vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen, wenn ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. (5) Ohne ausdrückliche Zustimmung der Messebau Wörnlein GmbH ist der Kunde zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder einer etwaigen Be- oder Verarbeitung nicht berechtigt. Unabhängig davon tritt der Kunde der Messebau Wörnlein GmbH jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritter erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft ist. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Messebau Wörnlein GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Messebau Wörnlein GmbH verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist das aber der Fall, kann die Messebau Wörnlein GmbH verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. (6) Die Verarbeitung oder Umbildung der im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren durch den Kunden wird stets für die Messebau Wörnlein GmbH vorgenommen. Wird die Ware mit anderen der Messebau Wörnlein GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt sie das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der Waren (Fakturaendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche für die unter Vorbehalt gelieferte Sache. (7) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der Messebau Wörnlein GmbH nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt diese das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde der Messebau Wörnlein GmbH anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Messebau Wörnlein GmbH. (8) Der Kunde tritt der Messebau Wörnlein GmbH auch die Forderung zur Sicherung ihrer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
§ 13 Schutz- und Nutzungsrechte (1) Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen, Konzepte usw. bleiben mit allen Rechten im Eigentum der Messebau Wörnlein GmbH, auch, wenn diese dem Kunden übergeben worden sind. Die Übertragung von Eigentums- und Nutzungsrechten bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. (2) Änderungen von Planungen, Entwürfen und Konzepten etc. dürfen, solange schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, nur von der Messebau Wörnlein GmbH vorgenommen werden. Dies gilt auch dann, wenn diese Unterlagen in das Eigentum des Kunden gelangt sind. (3) Werden vom Kunden Materialien oder Unterlagen zur Herstellung des Vertragsgegenstandes übergeben, so gewährleistet der Kunde, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Unterlagen ausgeführten Arbeiten Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Die Messebau Wörnlein GmbH ist nicht verpflichtet zu überprüfen, ob die vom Kunden zur Herstellung und Lieferung ausgehändigten Angaben und Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen. Der Kunde verpflichtet sich, die Messebau Wörnlein GmbH von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für die Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten resultieren, aufzukommen.
§ 14 Zahlungsbedingungen (1) Rechnungsbeträge der Messebau Wörnlein GmbH sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, grundsätzlich fünf Werktage nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.Es wird zwischen den Parteien - sofern individualvertraglich keine anderweitigen Abreden getroffen wurden - der nachfolgende Zahlungsplan nach Projektfortschritt vereinbart und wie folgt fällig:
40 % der vereinbarten Gesamtvergütung als Akontozahlung für Konzeption, Planung, Arbeiten, Leistungen im Vorfeld sowie Akontozahlungen an Dienstleister oder Hotels direkt nach Vertragsunterzeichnung und gemäß Rechnungsstellung.
20 % der vereinbarten Gesamtvergütung spätestens acht Kalenderwochen (Zahlungseingang) vor der Messe/Veranstaltung.
15 % der vereinbarten Gesamtvergütung spätestens sechs Kalenderwochen (Zahlungseingang) vor der Messe/Veranstaltung.
Die restliche Summe 10 Arbeitstage nach Erstellung der Schlussrechnung der Leistungen, welche über den Auftragnehmer abgewickelt wurden.
Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen, Anzahlungen werden nicht verzinst. (2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Messebau Wörnlein GmbH über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Hinsichtlich des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. (3) Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Art und Weise nach, so ist die Messebau Wörnlein GmbH berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und gem. § 12 Abs. 4 die Ware herauszuverlangen. Ab diesem Zeitpunkt ist der Kunde nicht zur Nutzung der Waren und Leistungen der Messebau Wörnlein GmbH mehr berechtigt. (4) Für das Ausstellen einer neuen Rechnung an einen korrigierten Rechnungsempfänger erheben wir eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 15,00 pro Rechnung zzgl. MwSt. Diese Gebühr wird automatisch Inhalt der neu ausgestellte(n) Rechnung(en). Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Messebau Wörnlein GmbH ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
§ 15 Aufrechnung und Abtretung (1) Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch die Messebau Wörnlein GmbH anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. (2) Die Messebau Wörnlein GmbH behält sich das uneingeschränkte Recht zur Abtretung von Forderungen an Dritte vor.
§ 16 Kündigung / Stornierung (1) Das Recht zur ordentlichen Vertragskündigung durch den Kunden ist ausgeschlossen. Sofern die Leistungen der Messebau Wörnlein GmbH in der Herstellung eines Werkes bestehen, kann der Kunde bis zur Vollendung des Werkes gem. § 649 BGB den Vertrag jederzeit kündigen. Er ist dann jedoch zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung gem. den Bestimmungen in Abs. 3 verpflichtet. (2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Voraussetzung ist jedoch, dass zuvor eine entsprechende schriftliche Aufforderung zur Beseitigung des wichtigen Grundes in angemessener Frist erfolgt und die Frist fruchtlos verstrichen ist. Ein wichtiger Grund liegt immer dann vor, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder die Unterlassungsverpflichtungen nach diesen Bedingungen verletzt. (3) Wenn der Kunde von einem Kündigungsrecht gem. § 649 BGB Gebrauch macht, dass ihm hinsichtlich des werkvertraglichen Teils der Leistungen der Messebau Wörnlein GmbH zusteht, so hat die Messebau Wörnlein GmbH Anspruch auf die vereinbarte Vergütung für die bis dahin erbrachte Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die die Messebau Wörnlein GmbH im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. An Stelle der konkreten Berechnung der Entschädigung für die Kündigung, kann die Messebau Wörnlein GmbH unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen, folgenden pauschalisierten Anspruch auf anteilige Vergütung geltend machen. Die pauschalierten Kosten bei vorzeitiger Kündigung betragen:
bis vierzehn Kalenderwochen vor Messe/Veranstaltungsbeginn 0 % der vereinbarten Vergütung
bis zwölf Kalenderwochen Monate vor Messe/Veranstaltungsbeginn 25 % der vereinbarten Vergütung
bis zehn Kalenderwochen vor Messe/Veranstaltungsbeginn 50 % der vereinbarten Vergütung
bis acht Kalenderwochen vor Messe/Veranstaltungsbeginn 60 % der vereinbarten Vergütung
bis sechs Kalenderwochen vor Messe/Veranstaltungsbeginn 75 % der vereinbarten Vergütung
ab vier Kalenderwochen vor Messe/Veranstaltungsbeginn 90 % der vereinbarten Vergütung
danach 100 % der vereinbarten Vergütung.
Berechnungsgrundlage ist die mit dem Kunden vereinbarte Vergütung zzgl. USt. abzüglich der ersparten Aufwendungen (Fahrtkosten, Übernachtung, Verpflegung etc.). Dem Kunden bleibt unbenommen den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit der Kündigung keine oder geringere Kosten entstanden sind, als die von Messebau Wörnlein GmbH in der Pauschale ausgewiesenen Kosten. Außerdem hat die Messebau Wörnlein GmbH im Falle der Kündigung durch den Kunden, Anspruch auf alle bis zum Zeitpunkt der Kündigung im Zusammenhang mit dem Vertrag angefallenen Fremdkosten, Stornogebühren, etc. (4) Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch die Messebau Wörnlein GmbH oder des Rücktritts aus vom Kunden zu vertretenden Gründen gilt Ziffer (3) entsprechend. (5) Vorbestelltes und reserviertes Mietgut, das nicht abgenommen wird, muss dem Kunden voll in Rechnung gestellt werden. Ist eine anderweitige Vermietung möglich, so trägt der Kunde die entstandenen Kosten für den An- und Abtransport sowie den möglichen Mietausfall.
§ 17 Verschiedenes (1) Die Messebau Wörnlein GmbH ist berechtigt, kostenlos, ohne die Zustimmung des Kunden Bildmaterial von der gelieferten Leistung zu erstellen, dieses zu veröffentlichen bzw. zu Werbezwecken zu nutzen. (2) Es obliegt dem Kunden, die für die Aufstellung von Messeständen eventuell erforderliche Genehmigung einzuholen. Die Messebau Wörnlein GmbH übernimmt dafür keine Haftung, außer es liegt eine gesonderte schriftliche Vereinbarung beider Parteien über die Übernahme des Genehmigungsverfahrens durch die Messebau Wörnlein GmbH vor. In diesem Falle haftet die Messebau Wörnlein GmbH ausschließlich im Falle von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. (3) Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen, personenbezogene Daten, gleich ob sie von der Messebau Wörnlein GmbH selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes und der Europäischen Datenschutzgrundverordnung verarbeitet werden.
§ 18 Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel (1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für den Kunden ist Nürnberg, über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht. (2) Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verpflichten sich die Parteien eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu vereinbaren, die dem Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahekommt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Vertrag eine Lücke aufweist. Erweist sich der Vertrag als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechen und im Falle des Bedachtwerdens vereinbart worden wären.